Rechtlicher Status von EU- und EWR-Führerscheinen in Deutschland
Führerscheine, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR – Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt wurden, genießen in Deutschland den vollen Schutz des europäischen Freizügigkeitsrechts und des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung (Richtlinie 2006/126/EG).
1. Grundsatz: Keine Umschreibungspflicht
Wenn Sie einen gültigen EU-Kartenführerschein besitzen und Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, müssen Sie diesen nicht zwingend in ein deutsches Dokument umtauschen. Sie dürfen mit Ihrer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bis zum Ablauf der auf der Karte aufgedruckten Gültigkeitsdauer fahren (§ 28 FeV).
2. Das europäische Wohnsitzprinzip (185-Tage-Regel)
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen ordentlichen Wohnsitz mindestens 185 Tage im Ausstellerland gehabt haben. Wurde ein EU-Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip („Führerscheintourismus“) erworben, können deutsche Behörden die Anerkennung verweigern, sofern das Ausstellerland den Verstoß selbst bestätigt.
3. Freiwilliger Umtausch und Verlängerung
Nach Ablauf der Befristung des Führerscheindokuments (in der Regel 10 oder 15 Jahre) muss die Erneuerung in dem Land beantragt werden, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Leben Sie in Deutschland, stellt die deutsche Führerscheinstelle auf Antrag den deutschen EU-Kartenführerschein aus.

