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Deutschland • FAQ & Fragen

Häufig gestellte Fragen & Antworten

Offizielles deutsches Portal für europäische Dokumente, Führerscheinumschreibung (Anlage 11 FeV), MPU-Beratung, beeidigte Übersetzungen, Echtheitsprüfung und internationale Mobilität.

Official Statutory Sources Checked Independent Informational Explanation
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Nach § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland (Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts) noch genau 6 Monate lang Kraftfahrzeuge der erteilten Klassen führen. Nach Ablauf dieser 6-Monats-Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit im Bundesgebiet. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in Deutschland haben werden (z. B. befristeter Arbeits- oder Entsendungsvertrag), kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag um bis zu 6 weitere Monate verlängern.

Kontaktieren Sie unser Team für eine diskrete Beratung. Wenn Sie bereits Auto fahren können oder im Besitz eines ausländischen Führerscheins sind, können wir Ihnen zu einem deutschen Führerschein verhelfen – ganz ohne Behördengänge oder MPU. Alle unsere Dienstleistungen sind diskret, schnell und zuverlässig.

Fahren Sie nach Ablauf von 6 Monaten weiterhin mit Ihrem ausländischen Führerschein im deutschen Straßenverkehr, begehen Sie den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dies wird von den Gerichten mit empfindlichen Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Zudem erlischt der Kaskoversicherungsschutz und Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nimmt Sie im Falle eines Schadens in voller Höhe in Regress.

Anlage 11 der FeV enthält Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung geschlossen hat. Hierzu gehören u. a. die Schweiz, Großbritannien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Kanada, Israel, Südafrika, Singapur sowie zahlreiche US-Bundesstaaten. Je nach Staat entfallen die theoretische Prüfung, die praktische Fahrprüfung oder beide Prüfungen vollständig. Ist Ihr Staat nicht in Anlage 11 aufgeführt (z. B. Indien, Türkei, Brasilien, Kolumbien, Ägypten), müssen Sie beide Prüfungen ablegen.

Nein. Dies ist ein entscheidender rechtlicher Vorteil der Umschreibung nach § 31 FeV: Selbst wenn Ihr Heimatland nicht in Anlage 11 FeV gelistet ist und Sie Theorie- und Praxisprüfungen bei TÜV oder DEKRA bestehen müssen, sind Sie gesetzlich von der regulären Fahrschulausbildung befreit. Sie müssen weder die vorgeschriebenen Theorie-Unterrichtseinheiten noch die teuren gesetzlichen Sonderfahrten (Überland-, Autobahn- und Nachtfahrten) absolvieren. Die Fahrschule muss lediglich Ihre Prüfungsreife bescheinigen und Sie zur Prüfung vorstellen.

Vorzulegen sind: (1) Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung; (2) Aktueller Aufenthaltstitel (für Drittstaatsangehörige); (3) Original des ausländischen Führerscheins mit gut lesbarer Fotokopie; (4) Amtliche Übersetzung nach ISO-Norm R9 (z. B. von ADAC oder gerichtlich beeidigtem Übersetzer); (5) Aktuelles biometrisches Passfoto (35 x 45 mm); (6) Bescheinigung über einen Sehtest nach DIN 58220 (nicht älter als 2 Jahre); und (7) Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 19 FeV).

Um die korrekte Übertragung von Eigennamen, Fahrzeugklassen, Gewichtsbeschränkungen und Nebenbestimmungen aus nicht-lateinischen Schriften (z. B. Kyrillisch, Arabisch, Chinesisch) zweifelsfrei sicherzustellen, verlangen Fahrerlaubnisbehörden zwingend Übersetzungen nach der internationalen Transliterationsnorm ISO R9. Die Übersetzung muss von einem in Deutschland gerichtlich beeidigten Dolmetscher oder von den Fachabteilungen eines anerkannten Automobilclubs (ADAC) gefertigt sein.

Ja. Nach § 31 Abs. 4 FeV darf kein Kraftfahrer gleichzeitig im Besitz zweier nationaler Führerscheine sein. Bei Aushändigung des deutschen EU-Kartenführerscheins müssen Sie Ihren ausländischen Führerschein im Original bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben. Die Behörde nimmt den Ausweis in Verwahrung oder sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) an die Ausstellungsbehörde Ihres Heimatlandes zurück.

Das Fahren mit einem gefälschten Führerschein erfüllt den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Zudem entfällt der Versicherungsschutz vollständig. Die Polizei erkennt Fälschungen durch sekundenschnellen Abgleich mit dem KBA/ZFER-Register und mobilen Dokumentenprüfgeräten. Für ausländische Staatsangehörige droht zudem der Verlust des Aufenthaltstitels und die Ausweisung.

Eine MPU wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, wenn begründete Zweifel an der Fahreignung bestehen (§§ 11-14 FeV). Dies ist der Fall, wenn im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg Voreintragungen wegen Trunkenheit am Steuer, Drogenkonsums oder verkehrsrechtlicher Straftaten vorliegen, oder wenn die ausländische Fahrerlaubnis während einer in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben wurde.

Die Kosten setzen sich zusammen aus: Verwaltungsgebühr der Behörde (ca. 40 € bis 55 €); Sehtest beim Optiker (ca. 7 € bis 10 €); Erste-Hilfe-Kurs (ca. 40 € bis 60 €); Passfoto (ca. 10 €); und beglaubigte Übersetzung (ca. 50 € bis 90 €). Müssen Prüfungen abgelegt werden, kommen TÜV/DEKRA-Prüfungsgebühren (ca. 25 € Theorie, ca. 120 € Praxis) sowie die Grundgebühr der Fahrschule für die Vorstellung zur Prüfung hinzu.

Ja, aber strikt nur innerhalb der ersten 6 Monate ab Ihrer Wohnsitzanmeldung in Deutschland. Sobald die 6 Monate abgelaufen sind, dürfen Sie kein Fahrzeug mehr im Straßenverkehr führen – auch dann nicht, wenn Ihr Umschreibungsantrag bereits vollständig bei der Behörde eingereicht wurde und auf Bearbeitung wartet. Ein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung (VNF) wird in der Regel erst nach bestandener Fahrprüfung erteilt.

Termine müssen über das Online-Terminbuchungssystem der jeweiligen Stadt (z. B. Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LABO Berlin, Kreisverwaltungsreferat KVR München, Kreisverwaltungen) gebucht werden. Wegen Terminknappheit empfiehlt es sich, früh morgens nach freigeschalteten Stornoterminen zu suchen oder über die Behördenhotline 115 einen Dringlichkeitstermin anzufragen.

Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedstaaten werden in Deutschland uneingeschränkt anerkannt (§ 28 FeV). Ein Umtausch ist weder erforderlich noch vorgeschrieben, solange der Ausweis gültig ist. Eine Umtauschpflicht entsteht erst, wenn die aufgedruckte Gültigkeitsdauer abläuft, bei Führerscheinklassen ohne Befristung nach Vollendung des 50. Lebensjahres für schwere Klassen, oder bei verkehrsrechtlichen Verstößen im FAER-Register.

Die reine behördliche Bearbeitungsdauer bis zur Genehmigung liegt je nach Auslastung der Fahrerlaubnisbehörde zwischen 4 und 8 Wochen. Bei Ländern der Anlage 11 wird der Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei bestellt und liegt nach ca. 2 bis 3 Wochen zur Abholung bereit. Bei Staaten mit Prüfungspflicht bestimmt die Verfügbarkeit von Prüfungsterminen bei TÜV/DEKRA die Gesamtdauer.

Für die Klassen C1, C, D1 und D ist zusätzlich zum Sehtest ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (bzw. MPU-Belastungstest für Busse) sowie ein fachärztliches augenärztliches Zeugnis nach Anlage 6 FeV erforderlich. LKW-Führerscheine werden auf 5 Jahre befristet ausgestellt. Für gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ist zudem der Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95 bzw. Fahrerqualifizierungsnachweis FQN) erforderlich.

Studierende aus Drittstaaten, die sich ausschließlich zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG besitzen, dürfen innerhalb der ersten 6 Monate ab Einreise mit ihrem Heimatführerschein und Übersetzung fahren. Möchten sie während des mehrjährigen Studiums weiterfahren, müssen sie die Umschreibung vor Ablauf der 6 Monate beantragen oder die Umschreibung mit Prüfungen absolvieren.

Nach gefestigter Behördenpraxis muss der ausländische Führerschein zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich noch gültig sein. Ist der Führerschein erst kürzlich abgelaufen, verlangen die Behörden eine amtliche Bestätigung der Ausstellungsbehörde des Heimatstaates über das Fortbestehen der Fahrerlaubnis. Ist der Ausweis schon mehrere Jahre abgelaufen, wird der Antrag in der Regel abgelehnt.

Haben Sie Ihre ausländische Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt, wird der deutsche Führerschein mit der Beschränkung auf Automatikfahrzeuge (Schlüsselzahl 78) ausgestellt. Wenn Sie eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis für Schaltwagen wünschen, können Sie die deutsche praktische Fahrprüfung auf einem Schaltwagen ablegen oder die Regelung nach Schlüsselzahl 197 (Fahrstunden auf Schaltwagen) in Anspruch nehmen.

Wird der Antrag durch einen schriftlichen Bescheid abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (bzw. in Bundesländern ohne Vorverfahren direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben). Vor der Ablehnung muss Ihnen die Behörde rechtliches Gehör nach § 28 VwVfG gewähren, sodass Sie fehlende Nachweise nachreichen können.

Sobald Sie den deutschen EU-Kartenführerschein besitzen, können Sie beim Bürgeramt oder der Fahrerlaubnisbehörde sofort einen Internationalen Führerschein (nach dem Wiener Abkommen von 1968 für 3 Jahre oder dem Genfer Abkommen von 1949 für 1 Jahr) beantragen. Er wird gegen eine Gebühr von ca. 15 € bis 20 € und Vorlage eines biometrischen Passfotos meist sofort ausgestellt.

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