Leitfaden für das Umschreiben von Führerscheinen in Österreich. 6-Monats-Frist nach FSG, amtsärztliche Untersuchung und beglaubigte Übersetzungen.
Official Requirements (statutory deadlines, application validity, official exams, and statutory fees) are governed exclusively by national public transport authorities (including Landespolizeidirektion / Bezirkshauptmannschaft). Our Informational Explanation represents independent editorial guidance, document translation coordination, and preparatory assistance provided by Euro Documents. Independent service fees are strictly separate from official statutory government fees.
Gemäß § 23 des österreichischen Führerscheingesetzes (FSG) dürfen Inhaber einer Lenkberechtigung aus Nicht-EWR-Staaten (Drittstaaten) ab der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich (Datum der Meldung im Zentralen Melderegister ZMR) noch maximal 6 Monate lang Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen lenken. Während dieser 6 Monate muss der ausländische Führerschein stets im Original und gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung oder einem Internationalen Führerschein mitgeführt werden. Nach 6 Monaten erlischt die Gültigkeit automatisch.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers: In den Statutarstädten (z. B. Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, St. Pölten) ist die jeweilige Landespolizeidirektion (LPD – Verkehrsamt / Führerscheinreferat) zuständig. In allen übrigen politischen Bezirken Österreichs liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (BH).
Ja. Nach § 8 FSG ist für die Umschreibung eines Nicht-EWR-Führerscheins zwingend die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben. Diese Untersuchung wird entweder direkt vom Amtsarzt der LPD / BH oder von einem von der Behörde bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht älter als 18 Monate sein.
Gemäß der FSG-Umschreibungsverordnung (FSG-UV) müssen Inhaber von Führerscheinen aus Staaten, die nicht als gleichwertig anerkannt sind (z. B. Indien, Türkei, Brasilien, Kolumbien, Ägypten), eine praktische Fahrprobe nach § 14 FSG mit einem behördlichen Prüfungssachverständigen absolvieren. Dabei werden Fahrpraxis, Verkehrsbeobachtung und das Beherrschen der österreichischen Verkehrsvorschriften überprüft. Bei Staaten mit vollständiger Anerkennung (z. B. Schweiz, UK, USA, Japan) entfällt die Fahrprobe für die Klasse B.
Vollständig oder für die Klasse B prüfungsfrei anerkannt sind neben allen EWR-Mitgliedstaaten u. a. Andorra, Guernsey, Insel Man, Israel, Japan, Jersey, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz, Singapur, Südkorea, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Kanada, Australien und die Vereinigten Arabischen Emirate. Inhaber von Führerscheinen dieser Staaten erhalten den österreichischen Scheckkartenführerschein ohne theoretische oder praktische Prüfung.
Folgende Unterlagen sind im Original und in Kopie beizubringen: (1) Ausgefüllter Antrag auf Umschreibung; (2) Gültiger Reisepass oder Personalausweis; (3) Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (Meldezettel); (4) Ausländischer Originalführerschein; (5) Beglaubigte Übersetzung ins Deutsche; (6) Ein aktuelles Passfoto (EU-Kriterien, 35 x 45 mm); und (7) Das ärztliche Eignungsgutachten nach § 8 FSG.
Die behördliche Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des österreichischen Scheckkartenführerscheins beträgt 60,50 €. Hinzu kommen die Kosten für das ärztliche Eignungsgutachten (gesetzlich tarifiert: ca. 35 € für die Gruppe 1 / Klasse B bzw. ca. 50 € für die Gruppe 2 / LKW und Bus) sowie eventuelle Gebühren für die Fahrprobe bei der Behörde (ca. 40 € bis 60 €) und die amtliche Übersetzung.
Nach § 23 Abs. 4 FSG ist der ausländische Führerschein bei der persönlichen Aushändigung des österreichischen Führerscheins der Behörde abzuliefern. Die LPD oder Bezirkshauptmannschaft übermittelt den eingezogenen Führerschein auf dem Dienstweg an das Bundesministerium für Inneres bzw. das BMK zur Rücksendung an die Ausstellungsbehörde des Herkunftsstaates.
Das Verwenden oder Verschaffen eines gefälschten Führerscheins stellt eine schwere Urkundenfälschung nach § 223 und § 224 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet. Zudem liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 3 Z 1 FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) vor, die Geldstrafen von 363 € bis 2.180 € sowie die Beschlagnahme des Fahrzeugs nach sich zieht. Die Bundespolizei prüft Lenkberechtigungen online über das Zentrale Führerscheinregister (ZFR).
Fährt ein in Österreich Wohnhafter nach Ablauf der 6 Monate weiterhin mit seinem ausländischen Führerschein, gilt dies rechtlich als "Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung" gemäss § 37 FSG. Es droht eine Geldstrafe von mindestens 363 € bis zu 2.180 € (im Wiederholungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen). Darüber hinaus besteht im Falle eines Verkehrsunfalls kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung und der Haftpflichtversicherer kann Regress nehmen.
Wurde die ausländische Lenkberechtigung vor weniger als 3 Jahren erworben, wird die Person in Österreich als Fahranfänger eingestuft und der Führerschein als Probeführerschein ausgestellt. Das bedeutet: 3 Jahre Probezeit ab Erstausstellung, strikte 0,1-Promille-Alkoholgrenze und die Verpflichtung zur Nachschulung bei schweren Verstössen (z. B. Handy am Steuer, Vorrangverletzung).
Österreich verfügt über ein Vormerksystem nach § 30a FSG. Bestimmte gravierende Verkehrsdelikte (wie Nichteinhalten des Sicherheitsabstands, Missachtung von Rotlicht, Verweigerung des Alkoholtests) führen zu einer Vormerkung im Führerscheinregister. Bei der ersten Vormerkung erfolgt eine Verwarnung; bei der zweiten Vormerkung innerhalb von 2 Jahren wird eine Massnahme (z. B. Perfektionsfahrt) angeordnet; bei der dritten Vormerkung wird die Lenkberechtigung für mindestens 3 Monate entzogen.
Übersetzungen müssen von einem in Österreich allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die jeweilige Sprache angefertigt sein. Alternativ erkennen die LPD und Bezirkshauptmannschaften auch Übersetzungen an, die von den offiziellen Prüfdiensten der österreichischen Automobilclubs (ÖAMTC oder ARBÖ) ausgestellt und beglaubigt wurden.
Bei vollständigen Unterlagen und bestehender Befreiung von der Fahrprobe dauert das Verfahren ab Antragstellung bis zur Zustellung des Scheckkartenführerscheins durchschnittlich 2 bis 4 Wochen. Muss eine behördliche Fahrprobe abgelegt werden oder ist eine diplomatische Verifikation der Echtheit im Herkunftsstaat erforderlich, kann sich das Verfahren auf 6 bis 10 Wochen erstrecken.
Ja. Ein EU- oder EWR-Führerschein ist in Österreich grundsätzlich bis zu seinem Ablaufdatum voll gültig. Sie können diesen jedoch jederzeit freiwillig bei der LPD oder BH gegen Entrichtung der Ausstellungsgebühr in einen österreichischen Scheckkartenführerschein umtauschen lassen, beispielsweise bei Namensänderung oder zur Vermeidung von Problemen bei Beschädigung.
Für die Klassen C und D ist neben dem allgemeinen Gutachten ein fachärztliches Augenarztgutachten und eine psychologische Testung (Screening auf Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit) vorgeschrieben. Die Gültigkeit ist auf maximal 5 Jahre befristet. Für gewerbliche Fahrten ist der Nachweis der Berufskraftfahrer-Grundqualifikation bzw. Weiterbildung (Fahrerqualifizierungsnachweis Code 95) nach dem Güterbeförderungs- bzw. Gelegenheitsverkehrsgesetz zwingend.
Aufgrund der zahlreichen internationalen Organisationen in Wien (Amtssitzabkommen für UNO, IAEO, UNIDO, OSZE) sowie für ausländische diplomatische Missionen gelten Erleichterungen: Diplomaten und Konsulatsangehörige, die im Besitz eines vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) ausgestellten Legitimationsausweises sind, sind weitgehend von der Umschreibungspflicht und von praktischen Fahrproben befreit.
Ja, solange die gesetzliche 6-Monats-Frist seit Begründung des Hauptwohnsitzes noch läuft. Sobald Sie den Originalführerschein bei der Behörde einreichen, wird Ihnen ein vorläufiger Führerschein (Papierbeleg mit 4-wöchiger Gültigkeit) ausgehändigt. Mit diesem vorläufigen Beleg dürfen Sie vorübergehend in ganz Österreich fahren, nicht jedoch im Ausland.
Gegen einen abweisenden Bescheid der Landespolizeidirektion oder der Bezirkshauptmannschaft steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung offen. Die Beschwerde ist schriftlich bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen.
Sobald der österreichische Scheckkartenführerschein vorliegt, kann ein Internationaler Führerschein (nach dem Genfer oder Wiener Abkommen) sofort bei den Stützpunkten des ÖAMTC oder ARBÖ ausgestellt werden. Mitzubringen sind der österreichische Führerschein und ein Passfoto; die Kosten belaufen sich auf ca. 15 € bis 25 € bei sofortiger Aushändigung.

Alles zu Umschreibefristen bei der Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion, notwendigen ärztlichen Untersuchungen und beglaubigten Übersetzungen.
Ziehen Sie nach Deutschland oder in die Schweiz? Besuchen Sie unsere Partner-Leitfäden für die Nachbarländer.
Write us your request